Studie: Glück oder Leistung – eine Untersuchung zur Einkommensbesteuerung von Preisgeldern bei Fernsehshows
Bei Preisgeldern für TV-Shows erfolgt nach der Rechtsprechung eine Besteuerung nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Preisgeldes und einer eigenen Leistung des Gewinners besteht. Aus einer Auswertung der relevanten Rechtsprechung ergibt sich, dass selbst bei einem einmaligen Auftritt einer Person in einer TV-Show ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem dabei erzielten Preisgeld anzunehmen ist mit der Folge einer Steuerbarkeit.

Bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung hätte dies zur Folge, dass jeglicher Auftritt von Personen und deren Gewinne der Steuerpflicht unterliegen, so z. B. bei „Wer wird Millionär?“. Die Finanzverwaltung geht allerdings bei einem einmaligen Auftritt noch nicht von einer Steuerbarkeit aus. Die Besteuerung von Preisgeldern bei Fernsehshows ist also nicht eindeutig geregelt. Hier gibt es nur einige wenige Gerichtsurteile.
„Es besteht derzeit einige Unsicherheit bezüglich der Besteuerung von Gewinnen aus TV-Shows. Aufgrund einiger weniger Urteile ließen sich aber Abgrenzungskriterien entwickeln“, so Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer, kooptierter Wissenschaftler des KCAT KompetenzCentrum für Accounting & Taxation der FOM Hochschule. Ausgehend von der Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung hat er Abgrenzungskriterien für die Steuerberatungs- und Rechtsberatungspraxis entwickelt. Titel der Studie: „Die Besteuerung von Preisgeldern bei Fernsehshows – Umfang und Grenzen“.
Die von Professor Fischer vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien richten sich danach, ob ein kurzer, einmaliger Auftritt vorliegt (in diesem Fall eher keine Steuerpflicht), oder ob der oder die Mitwirkende an einer TV-Show über einen längeren Zeitraum, u. U. in mehreren Folgen „auftritt“. Ebenso spreche es für eine Steuerpflicht, wenn ein Preisgeld als Gegenleistung für eine (Unterhaltungs-)Leistung gezahlt wird und nicht nur ein Ergebnis eines Umstands ist, der auf Glück und Zufall beruhe, so der Wissenschaftler und führt weiter aus: „Für die TV-Show ‚Wer wird Millionär?‘ würde dies bedeuten, dass, je unterhaltsamer der Kandidat ist und je interessanter seine Darstellung, desto eher die Gefahr besteht, dass dessen Gewinn, das Preisgeld, zumindest auch eine Gegenleistung für eine darstellerische Leistung bedeutet, so dass das Risiko einer Besteuerung nicht auszuschließen ist.“
Er lehrt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Unternehmensrecht an den FOM Hochschulzentren Mannheim und Karlsruhe, wo er auch jeweils als wissenschaftlicher Gesamtstudienleiter tätig ist.
Yasmin Lindner-Dehghan Manchadi M.A. | Referentin Forschungskommunikation | 05.06.2019
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